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DSGVO

Seit der Einführung der neuen europäischen Datenschutzgrundverordnung am 25. Mai 2018 gelten im Rahmen der Erhebung von personenbezogenen Daten hinsichtlich der Datenverarbeitung für Zwecke des Beschäftigungsverhältnisses besondere Bestimmungen.

Diese werden unter anderem innerhalb der EU-Verordnung 2016/679 vom 27.04.2016, der EU-Datenschutzgrundverordnung vom 25.05.2018 sowie der dazugehörigen Novellierung des deutschen Bundesdatenschutzgesetzes geregelt.

Im Rahmen der EU-Verordnung 2016/679 finden sich hierbei folgende Grundsätze für die Verarbeitung personenbezogener Daten nach Kapitel II, Artikel 5:

ABSATZ 1

1) Rechtmäßigkeit, Verarbeitung nach Treu und Glauben, Transparenz
2) Zweckbindung
3) Datenminimierung
4) Richtigkeit
5) Speicherbegrenzung
6) Integrität und Vertraulichkeit

Anhand der juristischen Ausführungen lässt sich hiermit die datenschutzrechtliche Zulässigkeit der GPS Ortung nach folgenden Grundsätzen durchführen:

1) Erkennbarkeit & Einverständnis: Arbeitnehmer müssen schriftlich über die Ortung informiert werden und der Ortung zustimmen.

2) Begründung: Die GPS Ortung muss begründet und nachvollziehbar sein.

3) Art und Umfang: Die Art und der Umfang der Daten müssen offengelegt werden.

4) Technische Kennzeichnung: Der Arbeitnehmer muss während der Ortung mithilfe technischer Mittel unmittelbar darüber informiert sein.

5) Informations- und Auskunftspflicht: Der Arbeitnehmer muss über die Auswertung und den Umfang der Aufzeichnungen individuell und regelmäßig informiert werden.

6) Recht auf Löschung: Dem Arbeitnehmer muss zu jedem Zeitpunkt das Recht eingeräumt werden Daten löschen zu lassen, sofern keine strafrechtlichen Belange vorliegen und die Ziele der Ortung offensichtlich erreicht wurden (z.B. bei durchgeführten Aufträgen)

Die vorliegenden gesetzlichen Bestimmungen werden im Rahmen eines Datenverarbeitungsvertrags durch das Unternehmen Geotrace gewahrt, wodurch gewährleistet ist, dass die Ortung unter datenschutzkonformen Bestimmungen durchgeführt wird.

ABSATZ 2

1) Rechenschaftspflicht

Quelle:
VERORDNUNG (EU) 2016/679 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) Ferner definiert das novellierte Bundesdatenschutzgesetz vom 30. Juni 2017 (BGBl. I S. 2097 weitere Einzelheiten im Rahmen besonderer Verarbeitungssituationen (§§26 - 31, Kapitel 1, Teil 2, Abschnitt 2), die hinsichtlich der Datenverarbeitung für Zwecke des Beschäftigungsverhältnisses (Kapitel 1 / Teil 2 / Abschnitt 2 / §26) bestehen.

Zudem werden die Rechte der betroffenen Personen (§§32-37 / Kapitel 2 / Teil 2) wie beispielsweise die Informationspflicht bei Erhebung von personenbezogenen Daten bei der betroffenen Person (§32), das Auskunftsrecht (§34), das Recht auf Löschung (§35) sowie das Widerspruchsrecht (§36) erörtert.

Quelle:

http://www.gesetze-im-internet.de/bdsg_2018/BJNR209710017.html#BJNR209710017BJNG000100000